Keine Gewerbesteuerpflicht bei Ein-Unternehmer-Personengesellschaften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 3.2.2010 IV R 26/07 entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und nur eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt waren, die ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin hielt. Dieses sog. Treuhandmodell hat der BFH damit anerkannt.
Der Ansicht des Finanzamts, nach der die Treuhand-KG gewerbesteuerpflichtig sei, konnte sich der BFH nicht anschließen. Auszugehen sei davon, dass die Kommanditistin zwar zivilrechtlich an der Treuhand-KG beteiligt gewesen sei, jedoch aufgrund der Treuhandabrede mit der Komplementärin nicht die Stellung einer Mitunternehmerin im Sinne des Einkommensteuerrechts erlangt habe. Damit fehle es nicht nur an einer "Mit"-Unternehmerschaft, d.h. an der mitunternehmerschaftlichen Beteiligung von zumindest zwei Personen an der Kommanditgesellschaft. Folge hiervon sei des Weiteren, dass das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin (Treugeberin) zuzurechnen sei und deshalb auch nur diese der Gewerbesteuer unterliege.
Zu beachten ist, dass die Treuhand-KG gewerbesteuerpflichtig wäre, wenn - anders als in dem hier entschiedenen Fall - der Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten würde, weil nach ständiger Rechtsprechung die Mitunternehmerstellung einer Komplementärin auch dann nicht entfällt, wenn sie ihren Anteil treuhänderisch für eine andere Person hält.
Quelle: BFH-Urteil vom 03.02.2010 IV R 26/07
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