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Eine Teilwertabschreibung ist im Fall der Verschmelzung von Schwesterkapitalgesellschaften und späterer Anteilsveräußerung nicht nach § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a.F. hinzuzurechnen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19.9.2012 (Az. 10 K 2079/12 F) entschieden.

Die Klägerin nahm eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer ihrer Tochtergesellschaften vor. Danach wurde diese auf eine andere Tochtergesellschaft verschmolzen. Drei Jahre später veräußerte die Klägerin die Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft an einen Dritten. Auf diesen Zeitpunkt nahm das beklagte Finanzamt bei der Klägerin eine Hinzurechnung gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a.F. in Höhe der Teilwertabschreibung vor und berief sich auf das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 (BStBl. I 2003, S. 786, Tz. 19). Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Vorschrift auf die Verschmelzung von Schwestergesellschaften nicht anwendbar sei.

Das Gericht gab Klägerin im Ergebnis Recht. Für den Fall einer Verschmelzung sehe die Vorschrift zur Vermeidung einer doppelten Verlustnutzung eine Hinzurechnung bei der übernehmenden Körperschaft vor. Die Anknüpfung der Hinzurechnung an eine Anteilsveräußerung bei vorangegangener Verschmelzung sei dagegen nicht vom Gesetz gedeckt, da dieser Vorgang nicht als Teil der Verschmelzung angesehen werden könne. Eine Ausdehnung des Tatbestands im Wege einer steuerverschärfenden Analogie sei nicht zulässig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / Redaktion)

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