Keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an ausländische Empfänger
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger zu entscheiden.
Die Klägerin führte ein Management-Meeting durch, bei dem zu 65 % Arbeitnehmer aus Deutschland und zu 35 % Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften teilnahmen. Die hierdurch veranlassten Sachzuwendungen betrugen 124.000 Euro. Die Klägerin beantragte die Pauschalierung der hierauf zu zahlenden Lohnsteuer gemäß § 37b Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer.
Das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 8 K 4098/10 L) hat dies als rechtswidrig angesehen. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz bezwecke lediglich eine Vereinfachung der Besteuerung. Einer derartigen Vereinfachung bedürfe es aber nicht, wenn die Zuwendungen nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehörten.
(FG Düsseldorf / Redaktion)
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