Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

0900/1000 2770 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Aktuelle Urteile

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16.10.2012 (Az. I B 128/12) entschieden.

Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund „summarischer Prüfung“; der BFH hat danach keine "ernstlichen Zweifel", dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Damit widerspricht der BFH einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.

Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

Diese Einschätzung des BVerfG hat das FG Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Grund dafür gaben ihm die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Das FG Hamburg erkennt in diesen Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Der BFH teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollersuchen „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der BFH nicht. Die Entscheidung des BVerfG wird durch den Beschluss des BFH allerdings nicht vorweggenommen.

Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rd. 50.000 , Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rd. 9,4 Mio. und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rd. 56 Mio. sowie Lizenzgebühren in Höhe von rd. 87.000 auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 .

(BFH / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Frage schnell und verständlich beantwortet."

18.04.2024
"Sehr verständliche Erklärung, vielen Dank. "

17.04.2024
"Einfach TOP. Schnell, detailliert und verständlich. Gerne wieder!"

15.04.2024
"Danke für die schnelle Beratung"

15.04.2024
"Anfrage (Beratung) wurde sehr rasch beantwortet. Die Antworten waren klar und eindeutig. Also klare Empfehlung."

15.04.2024
"Danke, verständliche Antwort meiner Erstanfrage. "

11.04.2024
"Schnell und kompetent beantwortet. Danke."

11.04.2024
"Schnell und unkompliziert, hat genauso geklappt, wie ich es mir gewünscht habe!!! Kann ich nur weiter empfehlen und vergebe gerne 5 Punkte. "

11.04.2024
"Sehr schnelle Antwort mit konkreter Erläuterung zum angefragten Sachverhalt. Sehr zu empfehlen! "

10.04.2024
"wieder einmal und dieses mal des Öfteren hat mir Bernd Thomas kompetent geholfen. Er hat mir echt geholfen. Diese Infos kann ich mir alleine im Netzt selber zusammensuchen, aber verstehen tue ich es dann nicht. Er hat mir alles kompetent erklärt und das hat mir echt geholfen"

10.04.2024
"Besteuerung von Firmenwagen mit verschiedenen Einkünften - sehr schnell und kompetent geantwortet - gerne wieder. Vielen Dank. "

10.04.2024
"Super schnelle und unkomplizierte Bearbeitung meiner Anfrage. Ganz klare Empfehlung!"

09.04.2024
"Top Antwort"

09.04.2024
"H.Wegner, ich kann Ihnen eine umfassende detaillierte Behandlung meines Anliegens bestätigen. Ich bin sehr zufrieden und werde Sie auch weiter empfehlen mfg E. B. "

09.04.2024
"Sehr gute Beratung mit ausführlicher Erläuterung. Schnell und unkompliziert!"

09.04.2024
"Sehr gute und detaillierte Beantwortung!"

07.04.2024
"Schnelle Antwort, kann ich nur weiter empfehlen. Alles super"

05.04.2024
"Meine Frage wurde ausführlich und professionell beantwortet."

04.04.2024
"Ich danke Ihnen für Ihre Beratung und für die Beantwortung meiner Zusatzfrage. Hervorragend. Werde Sie weiterempfehlen. Mit freundlichem Gruß"

04.04.2024
"Schnelle Rückmeldung und sehr gute Beratung!"

03.04.2024
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5457 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 0900/1000 2770