Kinderbetreuungskosten - wie werden sie einkommensteuerlich berücksichtigt?
Kinderbetreuungskosten - wie werden sie einkommensteuerlich berücksichtigt?
Das Finanzgericht Hamburg versagte einem Ehepaar mit Urteil vom 26.10.2009 AZ. 6 K 123/09 jegliche Anerkennung der Kinderbetreuungskosten ihrer beiden Kinder. Der Ehemann war selbstständig, die Ehefrau hatte ihre Ausbildung seit der Geburt des ersten Kindes unterbrochen. Die Kinderbetreuungskosten des Paares konnten weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgabe abgezogen werden, weil nicht beide Ehegatten erwerbstätig gewesen waren. Der Sonderausgabenabzug scheiterte daran, dass sich die Ehefrau im Streitjahr nicht in Ausbildung befunden hatte. Ein Abzug der Kosten nach § 35a EStG war schließlich nicht möglich, weil der geltend gemachte Betreuungsaufwand geringer gewesen war als das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge. Auch sind nach Ansicht des Gerichts alle Regelungen diesbezüglich nicht verfassungswidrig: Der Staat ist im Rahmen seiner Förderungspflicht nicht verpflichtet, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen.
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