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Allgemeines

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen ist, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes, die kindergeldschädlich wirken, sind daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen. Die Einkünfte und Bezüge eines Kindes dürfen einen bestimmten Betrag den sog. Grenzbetrag von z. Zt. 8.004 im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG).

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.

Quelle: BFH Urteil vom 17.06.2010 III R 34/09

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