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Allgemeines

Kindergeld und Zivildienst – was ich zu beachten?

Wird eine Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen, wird der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Wehr- oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 29.10.2009 AZ. 1 K 5827/08 entschieden, dass es dabei nicht darauf ankomme, für wie viele Monate kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen worden ist.

Im streitigen Fall hatte der Sohn einer Steuerpflichtigen seine Ausbildung unterbrochen und für 10 Monate seinen Zivildienst abgeleistet. Das Kindergeld wurde nach dem Zivildienst lediglich 9 Monate lang nachbezahlt, da der Zivildienst zum 15. eines Monats begonnen hatte und für diesen einen Monat noch Kindergeld gewährt worden war. Da im ersten Monat des Ersatzdienstes die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorgelegen hatten, wurde tatsächlich Kindergeld nur für 9 Monate nicht gewährt. Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung dem BFH (Urteil vom 27.08.2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132). Die Verlängerung der Kindergeldzahlungen entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehr-/ Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

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Fabian Klement
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