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Allgemeines

Abfragepflicht

Jeder Kapitalertragsteuerverpflichtete muss für Kapitalerträge, die er aufgrund einer Rechtspflicht an seine Vertragspartner kapitalertragsteuerpflichtig weiterleitet, Kirchensteuer abführen, wenn seine Vertragspartner als natürliche Personen Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Mit anderen Worten: Neben Banken und Versicherungen sind auch alle ausschüttenden Kapitalgesellschaften, unter deren Anteilseignern mindestens eine natürliche Person ist, zur Abfrage der Kirchensteuermerkmale dieser natürlichen Personen sowie zum Einbehalt und zur Weiterleitung der Kirchensteuer verpflichtet. Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage beim BZSt ist grundsätzlich nicht möglich.

Keine Ausnahmeregelung für kleine Gesellschaften

Keine Ausnahmeregelungen sieht das BMF derzeit für kleine Gesellschaften vor. Die Pflicht zur jährlichen Abfrage des Merkmals betrifft damit auch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unabhängig davon, ob dieser einen Sperrvermerk gesetzt hat oder nicht. Erleichterungen sind an dieser Stelle bislang nicht bestimmt. Dennoch sind einige Fallgestaltungen besonders fraglich, wie etwa, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. einer anderen, aber keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft (z. B. dem Islam) angehört. In diesen Fällen sollte eine Registrierung und Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt unserer Auffassung nach entbehrlich sein. Eine abschließende Stellungnahme des BMF zu dieser Problematik steht derzeit noch aus.

Umstellung der Regel- auf die Anlassabfrage

Der DStV hat bereits mehrfach auf die enormen bürokratischen Belastungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der derzeit gesetzlich festgeschriebenen jährlichen Regelabfrage hingewiesen. Diese ließen sich gerade im Bereich der ausschüttenden Gesellschaften u. a. durch eine Umstellung des Verfahrens auf Anlassabfragen, d. h. auf Abfragen die nur zum Zeitpunkt eines Zuflusses von Kapitalerträgen vorgenommen werden müssen, vermeiden. Der DStV hat daher diese Möglichkeit der Verfahrensmodifikation u. a. auch in aktuellen Gesprächen mit Mitgliedern des Bundestages im Hinblick auf ein hierfür erforderliches Gesetzesvorhaben dargelegt und wird seine Anstrengungen in diese Richtung weiter forcieren.

Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Die Zuordnung der Kirchensteuer ist ab dem 01.01.2015 ausschließlich mittels des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich. Dieses Faktum wird sich auch auf die Ausgestaltung des Formulars zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 auswirken. Das Formular mit den konkreten Änderungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Kirchensteuer liegt dem DStV aktuell im Entwurf zur Stellungnahme vor und wird entsprechend geprüft.

(DStV / Redaktion)

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