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Mit Urteil zur Einkommensteuer 2008 vom 7. Dezember 2012 (Az.: 6 K 1736/10) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigen müssen, ob, bzw. wie der Mangel einer per Email – jedoch ohne die erforderliche elektronische Signatur – erhobenen Klage beseitigt werden kann.

Im Streitfall begehrten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 u.a. die steuerliche Berücksichtigung verschiedener Aufwendungen. Nachdem das Finanzamt (FA) diesem Begehren im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht nachgekommen war, erhoben die Kläger bei dem FA Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 6. Mai 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung der EE beinhaltet u.a. den Hinweis, dass die Klage bei dem FG schriftlich einzureichen ist. Am 4. Juni 2010 ging die Klage per Email bei dem FG ohne elektronische Signatur ein, worauf die Berichterstatterin den Klägern mit Verfügung vom 11. Juni 2010 mitteilte, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Darauf hin wurde die Klage am 14. Juni 2010 nochmals per Telefax – mit den Unterschriften der Kläger – erhoben.

Das FG Rheinland-Pfalz ging von der Zulässigkeit der Klage aus und begründete das u.a. damit, dass die am 4. Juni 2010 per Email erhobene Klage nicht formgerecht war, weil sie nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Die am 14. Juni per Telefax erhobene Klage sei mit den Unterschriften der Kläger zwar formwirksam, aber wegen Überschreitens der Klagefrist von einem Monat verspätet bei Gericht eingegangen. Jedoch sei die Klage gleichwohl zulässig, weil hinsichtlich der verspätet eingegangenen Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Das ergebe sich daraus, dass die Kläger auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 11. Juni 2010 innerhalb von nur drei Tagen mit Erhebung einer formwirksamen Klage reagiert hätten, die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen sei also gewahrt. Die Kläger hätten als steuerliche Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung der EE nicht erkennen können, dass die per Email erhobene Klage unzulässig war, denn für einen Laien sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass „Schriftform“ bedeute, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen sein müsse. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene Email nicht dem Schriftformerfordernis genüge, enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung nämlich nicht. Hinzu komme, dass die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei ähnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einsprüchen per Email genügen lasse, so dass ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen müsse, dass dies nicht für eine Klage gilt.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(FG Rheinland-Pfalz)

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