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Allgemeines

Können aufgrund einer Behinderung notwendige Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden?

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Bisher hatte der BFH diese Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.

Im Streitfall wurde der Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall schwer behindert. Um trotz außergewöhnlich starker Gehbehinderung weiterhin in seiner gewohnten Umgebung leben zu können, wurden verschiedene Umbaumaßnahmen an seinem Haus vorgenommen, u.a. eine Rollstuhlrampe und ein behindertengerechtes Bad. Diese Kosten machte er in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab, es fehle an einer Belastung, weil für die Aufwendungen ein Gegenwert erlangt worden sei.

Mit Urteil vom 22.10.2009 entschied der BFH nun, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

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