Können bestandskräftige Bescheide, die europarechtswidrig sind, abgeändert werden?
Eine Unternehmerin betrieb ein Automatencasino. In ihren Umsatzsteuererklärungen berücksichtigte sie auch die mit Geldspielgeräten erzielten Umsätze. Sie stellte Jahre später den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide dahin, dass die mit den Geldspielgeräten erzielten Umsätze als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Zur Begründung bezog sie sich auf ein aktuelles Urteil des EuGH, das die Umsätze jetzt umsatzsteuerfrei stellt. Das zuständige Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte das Finanzamt mit Urteil vom 11.12.2009 AZ. 3 K 82/09 in seiner Entscheidung: Aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich kein Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide. Der EuGH selbst hat mehrfach entschieden, das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet sei, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Vielmehr sei der Grundsatz der Rechtssicherheit zu respektieren.
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