Können Vorauszahlungen erstattet werden, wenn keine Einkommensteuerfestsetzung für das betreffende Jahr erfolgt?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat Urteil vom 20.10.2009 15 K 160/09 entschieden, dass die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide Finanzbehörden nicht dazu berechtigen, die aufgrund dessen geleisteten Vorauszahlungen endgültig zu behalten. Vielmehr sei hierfür die Einkommensteuerveranlagung für das betreffende Jahr erforderlich.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Kläger die Erstattung von Vorauszahlungen, da dem Erlass eines Jahressteuerbescheids der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstehe. Die vierjährige Festsetzungsfrist für das konkrete Jahr war bereits verstrichen, ohne dass für ihn ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden war. Den Anspruch des Finanzamts auf Einkommensteuer für das Jahr beurteilte das Gericht deshalb als durch Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen. So habe sich auch der (vorläufige) Zweck des Vorauszahlungsbescheids erledigt. Somit wurde dem Kläger ein Erstattungsanspruch in Höhe der für das Jahr geleisteten Vorauszahlungen zugesprochen.
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