Kosten einer Erbauseinandersetzung sind abzugsfähig
Mit seinem Beschluss vom 09.12.2009 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Kosten für entstandene Notariats-, Anwalts- und Gerichtskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen. Die Aufwendungen sind für die Erben dann abziehbar, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung ständen.
Im vorliegenden Fall hatte das zuständige Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht die Einwände der Kläger zurückgewiesen, da zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Aufwendungen gehörten.
Der BFH konkretisierte weiter, dass bei einer Erbauseinandersetzung sogar die Kosten, die durch die Bewertung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke durch Sachverständige entstehen, Nachlassverbindlichkeiten sind und somit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Quelle: BFH-Urteil vom 09. Dezember 2009, II R 37/08
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