Kosten eines Rechtstreits
Kosten eines Rechtstreits
Das Saarländische Finanzgericht hat in seinem Beschluss vom 04.01.2010 AZ. 2 K 1331/08 festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Behörde die Kosten eines Verfahrens trotz fehlendem Erfolg des Klägers zahlen muss. In dem Fall hatte eine Frau Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrages eingelegt. Grund hierfür war, dass Finanzamt Fahrtkosten (Entfernungspauschale) nicht in voller Höhe berücksichtigt hatte. Ihr Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Frau musste deshalb Klage vor dem Finanzgericht erheben, welches das Verfahren bis zum Ergehen der erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale aussetzte. Letztlich ergaben die Berechnungen, dass der Grenzbetrag trotzdem überschritten wurde. Sie erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Finanzamt die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da es nicht bereit gewesen war, mit der Einspruchsentscheidung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu warten. Das Saarländische Finanzgericht gab ihr Recht. Das Finanzamt hat die Verfahrenskosten zu tragen, obwohl die Klägerin die Bewilligung von Kindergeld nicht erreicht hat. Denn das Finanzamt hatte es zu verantworten, dass es überhaupt zu einem Klageverfahren mit entsprechender Kostenentstehung gekommen war.
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