Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streits absetzbar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden (Az. 11 K 2519/12 E), dass Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Finanzgericht Münster hat mit diesem Urteil die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen. Die erst im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, sei im Streitfall, in dem es um die Einkommensteuer 2010 ging, nicht anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / Redaktion)