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Eine Büroangestellte besuchte ein Fitnessstudio für Rückenübungen unter Anleitung von ausgebildeten Trainern nach einem speziell für sie gestalteten Übungsprogramm. Das Training war ihr von einem praktischen Arzt empfohlen worden; entsprechende Bescheinigungen lagen vor. Sie machte den Jahresbeitrag für das Fitnessstudio sowie die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer ESt-Erklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, obwohl im Einspruchsverfahren noch ein amtsärztliches Attest nachgereicht wurde, das die Erforderlichkeit des Trainings aus medizinischen Gründen bestätigte.

Auch vor dem Finanzgericht hatte sie keinen Erfolg. Da Rückenübungen im Studio nicht eindeutig rein medizinische Maßnahmen darstellen, muss eine vorherige amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung vorliegen. Nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der Medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung besitzt Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen objektiv beurteilen zu können. Das amtsärztliche Bestätigungsschreiben hatte die Büroangestellte aber erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingeholt.

Überdies gab es keine ausreichend detaillierte “Programmierung” der Übungen durch einen Arzt. Durch die bloße Instruktion eines Trainers kann diese nicht ersetzt werden. Weiters habe sie die auf sie zukommende Belastung auch nicht dadurch vermieden, dass sie die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung geschaffen bzw. dort Ansprüche angemeldet hat.

Quelle: Gerichtsbescheid FG München vom 03.12.2008, Az. 1 K 2183/07.

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