Kosten für ein Studium im Anschluss an eine Berufsausbildung sind Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18.06.2009 VI R 14/07 entschieden, dass Kosten, die durch ein sog. Erststudium anfallen, dann als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen sind, wenn dem Studium eine Berufsausbildung vorangegangen ist.
Im Streitfall hatte eine gelernte Buchhändlerin nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin begonnen. Das Finanzamt wollte die Kosten dieses Studiums nur als Sonderausgaben bis zu maximal 4.000 im Jahr anerkennen. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für das Lehramtsstudium beruflich veranlasst seien. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.
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