Kosten für Fettabsaugung keine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden (Az.: 10 K 542/12), dass Aufwendungen für die operative Behandlung einer Liposuktion ohne ein vorheriges amtsärztliches Gutachten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind.
Bei der Klägerin wurde ein Lipödem an den Beinen diagnostiziert, das mit Kompressionsstrümpfen versorgt werden musste. Eine bei der Krankenkasse beantragte Kostenübernahme für eine stationär vorzunehmende Liposuktion lehnte diese ab, weil aus schulmedizinischer Sicht andere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Eine hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.
Krankenkasse trägt Kosten nicht
Die Klägerin ließ sich dann an den Beinen (außen und innen) mehrfach operieren und wurde hierfür stationär in ein Therapiezentrum aufgenommen. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von ca. 12.000 €, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Dies lehnte das Finanzamt ab. Ihre Klage vor dem Finanzgericht begründete die Klägerin damit, dass die Operationen nicht lediglich der optischen Korrektur der betroffenen Körperregionen gedient hätten, sondern auch erforderlich gewesen seien, damit sie in Zukunft schmerz- und beschwerdefrei leben könne und insbesondere weitere Komplikationen des Lymphsystems vermieden werden könnten.
Attest fehlte
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, weil die Klägerin vor der Behandlung kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hat, das die medizinische Indikation nachweist. Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, sei dies dem Steuerpflichtigen zuzumuten. Für die Klägerin sei der besondere Charakter der Behandlungen erkennbar gewesen, weil ihre Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernommen hatte. Zudem sei nach Auffassung des zuständigen Gesundheitsamtes die Liposuktion als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und daher auch nicht medizinisch notwendig.
(FG Baden-Württemberg / Redaktion)