Kosten für Heilpraktiker - Finanzamt kann amtsärztliches Attest verlangen
Die Kosten für alternative Heilmethoden sind nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Auch ein normales ärztliches Attest reicht nicht immer. Für alternative Behandlungsmethoden gilt grundsätzlich: Die Kosten können nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Indikation durch ein amtsärztliches Gutachten vor Beginn der Behandlung bestätigt wird.
In einem Fall vor dem Hessischen Finanzgericht gab eine Frau gab viel Geld für die alternative Heilbehandlung durch eine Heilpraktikerin aus. Die Kosten machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und reichte ein Schreiben der Heilpraktikerin und ein Attest des Hausarztes ein. Die Patientin weigerte sich jedoch, die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen durch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen.
Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass das Finanzamt in solchen Fällen ein amtsärztliches Attest verlangen darf. Denn wegen des besonderen Näheverhältnisses zwischen Arzt und Patient sei die Gefahr von Gefälligkeitsbescheinigungen nicht von der Hand zu weisen.
Quelle: Hessische Finanzgericht Urteil vom 09.04.2009 Az.: 3 K 1718/05
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