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Allgemeines

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das seit langem erwartete

Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungs- und

Studienkosten veröffentlicht.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits im vergangenen Jahr in einem Musterverfahren

entschieden, dass Kosten für ein Studium im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung Werbungskosten sind (Az.: VI R 14/07). Bislang hat die Finanzverwaltung das Urteil jedoch in ähnlich gelagerten Fällen noch nicht angewendet.

Mit dem neuen BMF-Schreiben werden die Finanzämter nunmehr angewiesen, die Kosten für eine weitere Berufsausbildung oder für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bislang ließ die Finanzverwaltung lediglich einen Abzug als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr zu. Nun können auch darüber hinausgehende Kosten geltend gemacht werden und vor allem ist die Feststellung eines Verlustes möglich. Letzteres kann sich insbesondere dann lohnen, wenn der Steuerzahler während des Studiums oder der zweiten Ausbildung keine Einnahmen hat.

Festgestellte Verluste können so gesammelt und beim späteren Berufsstart steuermindernd geltend gemacht werden. Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004 anzuwenden. Details enthält das BMF-Schreiben vom 22.09.2010 (GZ: IV C 4 - S

2227/07/10002 :002; DOK: 2010/0416045). Dieses steht vorübergehend auf der

Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Verfügung.

Quelle: BdSt Baden-Württemberg

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Jens Keese
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Fabian Klement
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26.03.2026
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25.03.2026
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