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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Seminargebühren für "Meditatives Tanzen" im entschiedenen Fall nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der Kläger besuchte im Jahr 2010 ein dreitägiges Seminar "Meditatives Tanzen" in einem Exerzitienhaus. Die Seminarkosten (170 Euro) machte er in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er wolle zukünftig selbst solche Kurse anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Kosten müssen gut begründet sein!

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab (Urteil 1 K 2278/12 vom 26.08.2013). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wolle. Es möge zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstelle, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, habe er nicht ansatzweise erläutern können.

(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)

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