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Steuertipp

Lernt ein Kind bereits im Kindergarten eine Fremdsprache, können diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten bei den Eltern steuermindernd berücksichtigt werden. Der Abzug ist nicht um den Anteil für die Sprachförderung zu kürzen.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil vom 19.04.2012 (Az. III R 29/11) entschieden, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen ist. Er beinhaltet nicht nur die Beaufsichtigung der Kinder, sondern auch die sinnvolle Gestaltung der Zeit in den Kindereinrichtungen.

Werden beispielsweise neben den deutschen Erzieherinnen auch ausländische „Sprachassistentinnen“ für die Betreuung der Kinder im Kindergarten eingesetzt und entstehen dadurch zusätzliche Aufwendungen, so sind diese bei den Eltern als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen. Auch beim Erlernen einer Fremdsprache liegen steuerlich begünstigte Kinderbetreuungskosten vor, wenn die kindergartentypischen Aktivitäten wie Spielen, Singen oder Basteln im Vordergrund stehen.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn Kinder einen speziellen Unterricht in ihrer Freizeit besuchen. Besuchen die Kinder Nachhilfeunterricht oder lernen sie ein Musikinstrument zu spielen, steht nicht die Betreuung des Kindes im Vordergrund, sondern dessen Bildung. Die Aufwendungen sind dann nicht steuerlich abzugsfähig.

Auf einen weiteren wichtigen Punkt der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern weist Uwe Rauhöft vom NVL hin. Bis 2011 können nur diejenigen Eltern Aufwendungen geltend machen, die selbst berufstätig, krank oder in Ausbildung sind oder deren Kind zwischen drei und fünf Jahre alt ist. Ab 2012 können alle Eltern Betreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes geltend machen, für behinderte Kinder auch über diese Altersgrenze hinaus.

(NVL / Redaktion)

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