Kostenloser Parkplatz am Arbeitsplatz
Parkplätze in den Städten werden immer knapper und teurer. Wer für das Abstellen seines Fahrzeugs während der Arbeitszeit die Parkuhr oder den Automaten im Parkhaus füttern muss, kommt schnell auf einen stattlichen Betrag an zusätzlichen KfZ-Kosten.
Doch die Parkgebühren während der Arbeitszeit sind mit der Entfernungspauschale, die es für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt, abgegolten und leider nicht als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 02.02.1979, BStBl. 1979 II S. 372).
In Fällen in denen der Arbeitgeber einen Parkplatz während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, besteht keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2006, S 2334-61-V B 3).
Der Steuervorteil gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze anmietet und sie seinen Mitarbeitern unentgeltlich überlässt. Auf die Höhe der Mietkosten kommt es dabei nicht an (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1980, S 2351-1-V B 3).
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
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