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Allgemeines

Wenn auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse steht, so erklärt sich das Finanzamt bereit, auch Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen. Folglich muss das Finanzamt in der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Einspruch per E-Mail eingelegt werden kann.

Vielfach enthält die am Ende des Bescheides stehende Rechtsbehelfsbelehrung jedoch nur den Satz, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Dieser Hinweis ist aber unvollständig, wenn neben der Adresse und der Telefonnummer des Finanzamtes auch die E-Mail-Adresse im Bescheid enthalten ist. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 10 K 275/11).

Da die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig war, hatte der betroffene Steuerzahler in dem Urteilsfall ein Jahr Zeit, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Einspruchsfrist nur einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Das unterlegene Finanzamt will die Rechtsfrage nun vom obersten deutschen Steuergericht klären lassen und hat gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/12 anhängig.

Damit besteht auch für andere Steuerzahler die Chance, vermeintlich längst abgeschlossene Steuerfestsetzungen doch noch im Einspruchswege zu ändern. Dazu können die Steuerzahler jetzt prüfen, ob das Finanzamt eine E-Mail-Adresse auf dem Bescheid genannt hat und wie die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid formuliert ist. Fehlt der Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail, ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft und der Steuerzahler hat ein Jahr Zeit gegen seinen Bescheid Einspruch einzulegen. Wer binnen der Jahresfrist Einspruch einlegen möchte, sollte auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen.

(BdSt Baden-Württemberg e.V. / Redaktion)

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