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Arbeitnehmer

Leih- und Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher sondern zum Verleiher. Damit haben sie keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber. Ebenso werden sie oft an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt.

Die Streitfrage, ob eine solche Tätigkeit als Auswärtstätigkeit oder als Tätigkeit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen ist, hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach so beantwortet, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden auch dann keine regelmäßige

Arbeitsstätte ist, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Denn regelmäßige Arbeitsstätten können nur dauerhafte betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 09.07.2009) sein.

Grundsätzlich hatte die Finanzverwaltung dies akzeptiert, jedoch ging sie bei einer Projektarbeit dann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Leiharbeitnehmer eigens für ein bestimmtes Projekt überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.

Hierzu hat das Finanzgericht Münster unter dem 11.10.2011, Az. 13 K 456/10 entschieden, dass Leih- oder Zeitarbeitnehmer auch in diesem Fall der Projektarbeit keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher haben, da sie bei einer Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers tätig seien.

Betroffene Leih- oder Zeitarbeitnehmer können in solchen Fällen den Abzug der Fahrtkosten zur betrieblichen Einrichtung des Entleihers mit den tatsächlichen Kosten oder

mindestens 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abziehen. Zudem können sie an jeder neuen Tätigkeitsstätte Verpflegungspauschbeträge für die ersten 3 Monate geltend machen.

(VLH / Redaktion)

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16.11.2025
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