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Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hat jüngst erneut entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.

Grund für diese Entscheidung war, dass der aufeinanderfolgend an mehrere Unternehmen entliehenen Kläger anders als fest bei einem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer sich nicht darauf einrichten konnte, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit dauerhaft an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig zu werden. Insoweit seien ihm höhere Aufwendungen entstanden.

Offen ließ der BFH allerdings, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit nicht von dieser

Abzugsmöglichkeit profitiert.

Betroffenen Leiharbeitnehmer sollten in jedem Fall ihre Verpflegungsmehraufwendungen in der Einkommensteuererklärung beantragen und gegen ggf. ablehnende Steuerbescheide Einspruch

einlegen.

Quelle: BFH Urteil vom 17.06.2010 Az VI R 35/08

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Fabian Klement
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