Leiharbeitnehmer „pendeln“ steuerlich nicht
Gute Karten bei den Werbungskosten haben Arbeitnehmer, die auswärtig tätig sein müssen: Sie sind nicht auf die Pendlerpauschale angewiesen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, dass Leiharbeitnehmer ihre Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen abrechnen können (Az. VI R 18/12). Damit können sie bei PKW-Fahrten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 30 Cent pro Kilometer geltend machen - und sind nicht auf die geringere „Pendlerpauschale“ mit nur einer Fahrt pro Tag angewiesen.
Erleichterungen deutlich spürbar
Der höhere Abzug gilt beispielsweise für Steuerpflichtige im Dienst einer Leiharbeitsfirma. Es profitieren aber auch Arbeitnehmer, wenn sie außerhalb ihres Betriebs bei einem Dritten tätig sind. Die steuerliche Begünstigung liegt nach Ansicht der Gerichte darin begründet, dass sich Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten nicht durch Fahrgemeinschaften oder Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ihre Wegstrecke Kosten sparend einstellen können. Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger etwa der Einsatzort und die Arbeitszeit immer erst kurzfristig von seinem Arbeitgeber mitgeteilt.
Verpflegungskosten nicht vergessen!
Betroffene sollten also auf jeden Fall ihre Wegekosten für zwei Fahrten täglich geltend machen. Der NVL empfiehlt weiter zu prüfen, ob zusätzlich Anspruch auf steuerlichen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige mindestens mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Dann können für jeden Tag 6 Euro angesetzt werden, bei mehr als 14-stündiger Abwesenheit zwölf Euro. Die Pauschalen sind allerdings für dieselbe Tätigkeitsstätte auf drei Monate begrenzt. Der Abzug lebt wieder auf, wenn die Tätigkeit am selben Ort wenigstens vier Wochen unterbrochen wurde.
(NVL / Redaktion)