Lieferung von Pocket-Bikes ins EU-Ausland nicht umsatzsteuerfrei
Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland unterliegen als sog. innergemeinschaftliche Lieferungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Für Lieferungen an Privatpersonen gilt das grundsätzlich nicht.
Eine Ausnahme besteht insoweit für die Lieferung neuer Fahrzeuge; diese werden auch bei der Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland nicht mit deutscher Umsatzsteuer belegt. Fahrzeuge in diesem Sinne sind jedoch nicht sog. Pocket Bikes, wie sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.05.2011 (Az. 5 K 5070/08) ergibt.
Pocket Bikes sind kleine Zweiräder, die sich optisch als möglichst exakte Kopien an existierende Motorräder anlehnen, aber in Deutschland in der Regel nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.
Das Finanzgericht verwies darauf, dass nach den einschlägigen europarechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen ein Fahrzeug zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sein müsse. Nur wenn das der Fall sei, sei die Lieferung auch an Privatpersonen im EU-Ausland eine innergemeinschaftliche Lieferung. Pocket Bikes sind nach Auffassung der Richter keine Fahrzeuge im umsatzsteuerlichen Sinne, denn sie sind nicht dazu bestimmt und auch nicht geeignet, Personen oder Güter von einem Ort zu einem anderen zu verbringen. Sie würden vielmehr nur für sportliche Wettkämpfe und – so der Vortrag des klagenden Unternehmers selbst – zum Umherfahren auf privaten Geländen genutzt.
Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen V R 21/11 die Revision bei dem Bundesfinanzhof in München anhängig.
(FG Berlin-Brandenburg / Redaktion)
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