Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
Aus Vereinfachungsgründen gab es bisher die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung galt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014.
Ein aktuelles BMF-Schreiben (IV C 5 - S-2363 / 13 / 10003) vom 23.10.2014 verlängert diese Regel aus Billigkeitsgründen bis zum Kalenderjahr 2015. Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die o. g. Regelungen in den BMF-Schreiben vom 7. August 2013 und vom 25. Juli 2013 verwiesen.
Die Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.
(BMF / Redaktion)