Lohnt sich ein Einspruch gegen das besondere Kirchgeld?
Gehört der Hauptverdiener (meist der Ehemann) keiner kirchensteuerpflichtigen Konfession an, während der andere Ehegatte, der keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte hat, Kirchenmitglied ist, zahlt das Ehepaar grundsätzlich keine Kirchensteuer.
In allen Bundesländern haben die Kirchen mit Ausnahme einiger Gemeinden und Bistümer die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit geschaffen, den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten (auch ohne eigene Einkünfte) über das besondere Kirchgeld doch zur Kasse zu bitten. Das Finanzamt setzt das besondere Kirchgeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf der Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten fest.
Vermeiden lässt sich diese Festsetzung nur durch einen Kirchenaustritt auch des Ehepartners mit dem niedrigeren Einkommen oder durch eine getrennte Veranlagung, was jedoch häufig bei der
Einkommensteuerfestsetzung zu größeren Nachteilen führt. Dennoch sollten Sie jetzt Einspruch einlegen: Derzeit läuft eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 591/06) gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes, auf die man sich im Einspruchsverfahren berufen kann.
Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., 04.05.2010
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