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Allgemeines

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke ohne ärztliche Verordnung nicht als sog. "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich geltend gemacht werden können.

Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Medikamente in Höhe von knapp 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend und führten dazu aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien, z. B. Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war, die übrigen Präparate erkannte das Finanzamt nicht an.

Gesetzeswortlaut ist eindeutig

Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Kläger die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen "formalisiert" hätten nachweisen müssen. Denn - so das Finanzgericht - dies sei in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausdrücklich angeordnet. Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Diese Vorschrift sei zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft getreten. Dabei sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei. Die rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entsprochen habe. (Urteil vom 08.07.2013, Az.: 5 K 2157/12)

(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)

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