Mit der Erbschaftsteuerreform profitieren in Form von denkmalgeschützten Immobilien
Trotz der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform bleiben denkmalgeschützte Gebäude eine interessante Anlageoption - sogar für Familien. Der Grund: Baudenkmäler bleiben im Erbfall bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu 85 bis 100 Prozent steuerfrei.
Die Anfang dieses Jahres in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat die Möglichkeiten für steueroptimierende Investitionsmodelle in erheblicher Weise eingeschränkt. So werden Wohn- und Gewerbegebäude im Erbfall nicht länger zum Einheitswert, sondern zum realen Marktwert besteuert und damit anderen Vermögenswerten wie Aktien rechtlich gleichgestellt. Der generelle steuerrechtliche Sonderstatus, den Immobilien in der Vergangenheit vor dem Finanzamt genossen, wurde damit vom Gesetzgeber weitgehend aufgehoben. Eine der wenigen Ausnahmen in der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung stellen auch nach Inkrafttreten der reformierten Erbschaftsteuer denkmalgeschützte Immobilien dar.
Aber diese sind auch aus anderen Gründen steuerlich interessant: Nach der Vollsanierung einer als Baudenkmal anerkannten Immobilie bei Eigennutzung über einen Zeitraum von 10 Jahren können jährlich 9 Prozent der entstandenen Kosten als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Fiskus beteiligt sich somit im Ergebnis zu 90 Prozent am Sanierungsaufwand. Gerade die bei historischer Bausubstanz oftmals intensiven Erhaltungsaktivitäten können in gleicher Weise steuerlich abgesetzt werden. Die zur Erhaltung des Denkmals erforderlichen Baukosten können bei Vermietung über einen Zeitraum von 8 Jahren mit jährlich 9 Prozent und in den folgenden 4 Jahren mit jährlich 7 Prozent als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Quelle: Immovaria GmbH
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