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Steuertipp Einkommensteuer Arbeitnehmer

Mit Lohnsteuerermäßigungsantrag bis 30.11.2014 Steuererstattung auf Dezember 2014 vorziehen!
Arbeitnehmer, die steuermindernde Ausgaben haben, können einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Für 2014 muss ein solcher Antrag spätestens am 30. November beim Finanzamt eingegangen sein, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist.
 Aufgrund der Angaben des Steuerbürgers ermittelt das Finanzamt einen Freibetrag und stellt ihn dem Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Abrufverfahrens für die Dezemberabrechnung 2014 zur Verfügung. Zur Sicherheit sollte der Arbeitnehmer sein Lohnbüro vorzeitig über diesen Antrag informieren.
Werbungskosten beachten
Für bestimmte Ausgaben besteht eine Antragsgrenze von 600 EUR, zum Beispiel für Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, für bestimmte Sonderausgaben, für außergewöhnliche Ausgaben allgemeiner Art und insbesondere für Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und andere Unterhaltsberechtigte. Ein Freibetrag wird in diesen Fällen gewährt, wenn die Ausgaben zusammengerechnet 600 EUR übersteigen. Zu den Werbungskosten rechnen zum Beispiel die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, des beruflich bedingten Umzuges, der Fortbildung, des Arbeitszimmers, der Fachliteratur und der Arbeitsmittel.
Sonderausgaben abziehen
Als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind insbesondere Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis 13.805 EUR im Jahr (bei Zustimmung des Empfängers, der die Zahlung versteuern muss), die gezahlte Kirchensteuer, zwei Drittel der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten von höchstens 6.000 EUR im Jahr für unter 14 Jahre alte Kinder und für schwerbehinderte Kinder. Beiträge zur Renten-, Krankenkassen- und Pflegeversicherung werden als sogenannte Vorsorgepauschalen monatlich berücksichtigt, einen Freibetrag gibt es für sie daher nicht.
Außergewöhnliche Ausgaben nicht vergessen
Zu den außergewöhnlichen Ausgaben allgemeiner Art gehören insbesondere selbst getragene Ausgaben bei Krankheit und bei Naturkatastrophen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und zur Instandhaltung der selbstgenutzten Immobilie; sie werden um die zumutbare Eigenbeteiligung gemindert. Als Aufwendungen besonderer Art gelten Unterhaltszahlungen an Ehegatten (ohne Zustimmung des Empfängers, er muss die Zahlung nicht versteuern) und andere Unterhaltsberechtigte bis 8.354 EUR im Jahr, gemindert um Einkünfte und steuerfreie Einnahmen des Unterhaltsberechtigen, die 624 EUR im Kalenderjahr überschreiten.
Folgende Ausgaben werden auch berücksichtigt, wenn sie die Antragsgrenze von 600 EUR nicht übersteigen:
a)    Pauschbeträge für behinderte Personen
b)    Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt
c)    Die Steuerermäßigung bei Dienstleistungen beläuft sich auf maximal 20% = 510 EUR Euro der tatsächlichen Ausgaben. Als Freibetrag gilt das Vierfache der Ermäßigung, maximal 4 x 510 EUR = 2.040 EUR im Jahr.
d)    d) Bei Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20% = höchstens 1.200 EUR der tatsächlichen Ausgaben. Daraus errechnet sich ein Freibetrag von maximal 4 x 1.200 EUR = 4.800 EUR im Jahr. Ohne Einschränkung können auch Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie ab dem Jahr nach Anschaffung bzw. Fertigstellung des Gebäudes eingerechnet werden.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Der Antrag muss bis 30. November 2014 gestellt sein, dann werden die gesamten Ausgaben des Jahres im Dezember als Freibetrag berücksichtigt. Der Nettoverdienst im Dezember fällt dadurch höher aus. Mit der Eintragung des Freibetrags entsteht die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung für 2014 abzugeben, doch das lange Warten auf die Steuererstattung entfällt ja, weil ein Großteil bereits mit dem Dezembergehalt vom Arbeitgeber geleistet wurde.“
(BDL / Redaktion)

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