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Steuertipp

Normalerweise sind Geschenke lediglich dem Empfänger zugedacht. Werden allerdings große Geldsummen, Aktien oder Immobilien verschenkt oder vererbt, erhebt der Staat Ansprüche.

Erbschaften und Schenkungen gelten im juristischen Sinne als Erwerb.

Damit sind sie für den Begünstigten steuerpflichtig. "Verschenken kann trotzdem eine sinnvolle Alternative zum Vererben sein. Mit der richtigen Strategie lassen sich Vermögen sogar komplett steuerfrei übertragen", erklärt Andrea Wolf von der Mandavi Group AG in

Stuttgart.

Ob Schenkung oder Erbe: Die steuerlichen Freibeträge errechnen sich aus dem Verwandtschaftsgrad, in dem Geber und Begünstigter zueinander stehen. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger die Steuern. Für Eheleute gilt der höchste Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Für Enkelkinder sind die Freibeträge mit 200.000 Euro deutlich niedriger, für Tanten, Onkel und nicht verwandte Personen bleiben lediglich 20.000 Euro.

Wer sein Vermögen nicht auf einmal verschenkt oder vererbt, sondern etappenweise weitergibt, spart Steuern. Freibeträge gelten nämlich für zehn Jahre und werden nach Ablauf dieser Frist erneut wirksam. Durch das Schenken in Etappen lassen sich also Abgaben

verringern oder vermeiden. Überträgt ein Vater seiner einzigen Tochter beispielsweise ein Haus mit einem Steuerwert von 400.000 Euro und zehn Jahre später Wertpapiere in Höhe von 400.000, muss die Tochter keinerlei Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Würde die Tochter ohne frühzeitige Schenkung Haus und Wertpapiere zusammen erben, müsste sie nach Abzug des Freibetrags (400.000 Euro) die übrigen 400.000 nach dem gültigen Steuersatz (15 Prozent) versteuern. Folglich bekäme der Staat 60.000 Euro von ihrem Erbe.

Der Schenkende kann diese sogenannte "vorweggenommene Erbfolge" vor allem bei Immobilien mit Auflagen verbinden - zum Beispiel einem Wohnrecht auf Lebenszeit oder dem Anspruch auf Mieteinnahmen.

(Mandavi Group AG / Redaktion)

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