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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/11) die Deutsche Bank wegen Beratungsfehlern in Zusammenhang mit Zinsswapgeschäften zu

Schadensersatz verurteilt. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder einen von der Beklagten einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von circa vier Prozent der Bezugssumme (etwa 80.000,00 Euro), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hingewiesen hat. Der BGH hat dieses Verhalten der Bank kritisiert.

Zunächst hatte der Rechtsvertreter der Deutsche Bank noch gewarnt, ein positives Urteil gegen das Kreditinstitut habe dramatische Folgen für die gesamte Finanzbranche. Selbst vom Auslösen einer zweiten Finanzkrise war die Rede gewesen. Nun läßt die Deutsche Bank

verkünden, sie habe rund 200 Mittelständlern und Kommunen Zinsswaps verkauft, die sich in der Finanzkrise negativ entwickelt hätten. Auch andere Banken, wie die Commerzbank und die UniCreditBank haben solche Geschäfte getätigt. Insbesondere zahlreiche Mittelständler und Kommunen sollen durch solche Zinsswapgeschäfte geschädigt worden

sein. Die Rede ist allein von 700 geschädigten Kommunen. Der entstandene Schaden wird auf eine Milliarde Euro geschätzt.

"Das BGH-Urteil zu den Zinsswapgeschäften sollte betroffenen Kommunen und mittelständischen Gesellschaften Mut machen, eigene Schadensersatzansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen", meint der Hamburger Fachwalt Peter Hahn. "Es bleibt den meisten Geschädugten aber nicht viel Zeit, weil etwaige Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit so genannten Finanztermingeschäften und Derivaten in drei Jahren ab

Auftragserteilung erjähren", so Hahn weiter. "Wer nicht bereits für eine Hemmung der Verjährungsfrist gesorgt hat, muss sich daher beeilen."

(Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft hrp / Redaktion)

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