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Umsatzsteuer

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie dürfen die Unternehmen in der Regel die Vorsteuer abziehen, die sie beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind, gezahlt haben. Um dieses Abzugsrecht ausüben zu können, müssen sie eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung über die Lieferung dieser Gegenstände bzw. das Erbringen dieser Dienstleistungen besitzen.

Das ungarische Recht verlangt von den Steuerpflichtigen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Umsätze, die den Steuertatbestand entstehen lassen, nachkommen.

Rechtssache C-80/11

Die Mahagében kft, ein ungarisches Unternehmen, wollte von der Mehrwertsteuer, die sie schuldete, die Vorsteuer abziehen, die sie ihrem Lieferanten für die Lieferung unterschiedlicher Mengen Akazienstämme gezahlt hatte. Der Lieferant stellte über die Lieferung dieser Gegenstände Rechnungen aus und zahlte die Mehrwertsteuer, die Mahagében an ihn entrichtet hatte, an den Fiskus. Mahagében wiederum übte das Abzugsrecht aus.

Bei einer Überprüfung des Lieferanten stellte die ungarische Steuerbehörde jedoch u. a. fest, dass die Menge Akazienstämme, über die er nach seinen Büchern zum Zeitpunkt der Verkäufe an Mahagében verfügt hatte, nicht ausgereicht hat, um die dieser in Rechnung gestellten Lieferungen durchzuführen. Da die Steuerbehörde davon ausging, dass die von Mahagében vorgelegten Rechnungen nicht den tatsächlichen Umständen dieser Lieferungen entsprachen, verweigerte sie ihr den Mehrwertsteuerabzug. Außerdem warf sie Mahagében vor, sich nicht der Qualität seines Handelspartners vergewissert und nicht überprüft zu haben, ob dieser seine mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten erfüllt habe.

Das Baranya Megyei Bíróság (Bezirksgericht Baranya, Ungarn), das über die Sache zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Mehrwertsteuerabzug verweigert werden darf, wenn die Rechnungen, für die der Abzug verlangt wird, zwar formell korrekt sind, das betreffende Unternehmen sich der Steuerbehörde zufolge aber nicht des ordnungsgemäßen Verhaltens des Rechnungsausstellers vergewissert hat.

Rechtssache C-142/11

Herr Dávid führte auf der Grundlage eines Werkvertrags und unter Einsatz von Subunternehmern verschiedene Bauarbeiten durch. Er wollte die Mehrwertsteuer abziehen, die er bereits an die Subunternehmer gezahlt hatte. Die ungarische Steuerbehörde verweigerte ihm diesen Abzug jedoch, weil die Subunternehmer Unregelmäßigkeiten begangen hatten.

Das Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Bíróság (Bezirksgericht Jász-Nagykun-Szolnok, Ungarn), das über die Sache zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Mehrwertsteuerabzug wegen Unregelmäßigkeiten, die der Rechnungsaussteller begangen hat, verweigert werden kann, wenn nicht feststeht, dass derjenige, der den Abzug beantragt, von diesen Unregelmäßigkeiten wusste.

In seinem Urteil vom 21.06.2012 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das in der Richtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug, das integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist, grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Umsätze bezüglich der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung.

Die Mitgliedstaaten können den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug jedoch versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert bzw. dem gegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Der Gerichtshof stellt fest, dass es Sache der Steuerbehörde ist, nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass eine solche Steuerhinterziehung vorlag.

Der Gerichtshof prüft sodann die Pflichten des Steuerpflichtigen, die darin bestehen, dass er sich des ordnungsgemäßen Verhaltens seines Handelspartners vergewissern muss. Der Gerichtshof führt aus, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Die Steuerbehörde kann jedoch nicht generell verlangen, dass der Steuerpflichtige, der sein Recht auf Mehrwertsteuerabzug ausüben will, überprüft, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen.

Es ist nämlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der sie begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Behörden können daher nicht ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen und diesen wegen mangelhafter Erfüllung dieser Aufgaben die Ausübung ihres Abzugsrechts verweigern.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass in den vorliegenden Fällen die Umsätze, die geltend gemacht werden, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu begründen, nach den Angaben der vorlegenden Gerichte tatsächlich durchgeführt wurden und dass die entsprechenden Rechnungen alle nach der Richtlinie erforderlichen Angaben enthalten, so dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass in den Vorlageentscheidungen keine Feststellung dahin getroffen ist, dass die Empfänger der Rechnungen selbst Manipulationen wie die Abgabe falscher Erklärungen oder die Ausstellung nicht ordnungsgemäßer Rechnungen vorgenommen haben.

Unter diesen Umständen antwortet der Gerichtshof, dass die Richtlinie der Praxis der ungarischen Steuerbehörde entgegensteht, die darin besteht, dem Steuerpflichtigen den Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer wegen vom Aussteller der Rechnung, auf deren Grundlage der Abzug beantragt wird, begangener Unregelmäßigkeiten zu verweigern, und zwar ohne dass bewiesen wäre, dass der Steuerpflichtige von einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangenen Steuerhinterziehung wusste oder hätte wissen können. Ebenso steht die Richtlinie einer nationalen Praxis entgegen, nach der die Steuerbehörde das Vorsteuerabzugsrecht mit der Begründung verweigert, dass der Steuerpflichtige sich nicht vergewissert habe, dass sein Handelspartner seine rechtlichen Verpflichtungen insbesondere auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erfülle, oder mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige neben der Rechnung über keine weiteren Unterlagen verfüge, mit denen das ordnungsgemäße Verhalten seines Handelspartners nachgewiesen werden könnte, obwohl der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre dieses Partners vermuten ließen.

(EuGH / Redaktion)

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