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Allgemeines

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 02. März 2011 eindeutige Anweisungen zur Verfahrensweise der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers gegeben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist der Gesetzgeber der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes gefolgt, ein häusliches Arbeitszimmer, für das kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis 1.250 Euro als Werbungskosten anzuerkennen. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen dafür in voller Höhe abziehbar.

Zur Beurteilung ob es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung handelt, ist das Gesamtbild der beruflichen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen. Die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit muss dem Grundsatz nach wesentlich sein. Bei einem Ingenieur zum Beispiel, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer und komplexer Problemlösungen geprägt ist, kann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt bilden, auch wenn die Kundenbetreuung im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.

Bei Lehrern oder Handelsvertretern befindet sich der Tätigkeitsschwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Der Arbeitgeber stellt aber kein Büro für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder Kundenbetreuung zur Verfügung. Ob für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (Begrenzung der Werbungskosten bis 1.250 Euro) steht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Das BMF-Schreiben weist darauf hin, dass ein separater Raum zur Verfügung stehen muss, der überwiegend (90 Prozent) für berufliche Zwecke genutzt wird. Wenn die private Mitnutzung eine untergeordnete Rolle spielt, führt das nicht zum Abzugsverbot.

Abzugsmöglichkeiten bieten sich auch bei der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers wenn Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium entstehen, die im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend gemacht werden. Der Abzugsbetrag für Sonderausgaben bleibt aber auf den Höchstbetrag von 4.000 Euro beschränkt.

(NVL / Redaktion)

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