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Allgemeines

Das Finanzgericht Niedersachsen plant die Frage, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist, erneut dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Prüfung vorzulegen. Im vergangenen Jahr wurde ein Vorlagebeschluss des Finanzgerichts vom Bundesverfassungsgericht aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hält jedoch inhaltlich an seiner Einschätzung fest, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ist und wird die Frage daher erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass die Erhebung einer dauerhaften Ergänzungsabgabe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Begründung soll in dem erneuten Vorlagebeschluss um ein weiteres Argument ergänzt werden.

Nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz werden Einkünfte eines Arbeitnehmers stärker mit Solidaritätszuschlag belastet als gleich hohe Einkünfte eines Gewerbetreibenden. Dies hängt damit zusammen, dass der Gewerbetreibende die angefallene Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer anrechnen lassen kann (§ 35 EStG). Diese bei der Einkommensteuer berechtigte Systematik führt jedoch im Ergebnis dazu, dass die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden geringer ist als bei Arbeitnehmern und Freiberuflern. Basis für die Berechnung des Solidaritätszuschlags ist nämlich die festgesetzte Einkommensteuer. Ob diese unterschiedliche Berechnung des Solidaritätszuschlags bei gleich hohen Einkünften gerechtfertigt ist, soll nun am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes von Art. 3 Grundgesetz überprüft werden.

Für die Steuerzahler wird der erneute Vorlageschluss zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen haben. Bislang enthalten alle Steuerbescheide hinsichtlich des Solidaritätszuschlags nämlich von Amts wegen einen Vorläufigkeitsvermerk. Damit bleibt der Steuerbescheid in diesem Punkt offen und kann bei einer günstigen Entscheidung des BVerfG noch geändert werden.

Quelle: FG Niedersachsen, Az.: 7 K 143/08

(BdSt / Redaktion)

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