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In dem nunmehr vorliegenden finalen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das am 29.09.2011 online veröffentlicht wurde und die Erkenntnisse der Pilotphase und der

anschließenden Anhörung der Verbände berücksichtigt, wurden nun zahlreiche Regelungen präzisiert sowie bisher lediglich in Aussicht gestellte, weitere Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelungen endgültig formuliert.

Das BMF-Schreiben enthält folgende wesentliche Neuerungen und Ergänzungen:

Für alle Steuerpflichtigen:

Die Regelungen des § 5b EStG sind grundsätzlich erstmals für

Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Für

das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt (bei

Kalenderjahr gleichem Wirtschaftsjahr ist dies 2012), wird es

ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und

Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich

vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt

werden. Die gewohnte Übermittlung in Papierform ist in diesen Fällen

ausreichend.

Steuerbegünstigte Körperschaften:

Für steuerbegünstigte Körperschaften wie z.B. Krankenhäuser,

Vereine, Stiftungen etc. sind zukünftig eine Bilanz sowie eine

Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

einzureichen. Gleiches gilt für so genannte Betriebe gewerblicher

Art, wenn diese eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

aufstellen.

Diesen Unternehmen wird jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung

gestattet, die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen,

durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Personenhandelsgesellschaften:

Personenhandelsgesellschaften haben die Mussfelder in dem

Berichtsteil "Kapitalkontenentwicklung" nun auch erst für

Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen,

anzugeben. Die zeitlichen Übergangsregelungen wurden insoweit

weitgehend harmonisiert.

Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zukünftig jeweils in

gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz

zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01. Januar 2015

enden, gibt es dazu einige spezielle Erleichterungen bei der

technischen Übermittlung.

Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen:

In Deutschland belegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,

die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diese

Betriebsstätte aufstellen, haben diese nach amtlich vorgeschriebenem

Datensatz zu übermitteln. Gleiches gilt grundsätzlich für

ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung erzielen.

Auffangpositionen:

Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch

einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im

Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Ein

Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene

Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der

Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen

Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die

Auffangposition nutzen (was genau "ableitbar" bedeutet, wurde leider

nicht weiter präzisiert).

Hintergrundinformationen E-Bilanz:

Unter dem Motto "Elektronik statt Papier" wurde mit dem Gesetz zum

Abbau der Steuerbürokratie (SteuBAG) bereits Ende 2008 die Einführung

der so genannten E-Bilanz beschlossen. Der Gesetzgeber strebt damit

eine Optimierung der Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und

Verwaltung bzw. eine deutliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung

auf Seiten der Finanzämter an.

Ursprünglich geplant war, dass alle bilanzierenden Unternehmen,

deren Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, dazu

verpflichtet werden, eine Steuerbilanz sowie eine Gewinn- und

Verlustrechnung oder eine Handelsbilanz nebst Überleitungsrechnung

standardisiert elektronisch an die Finanzbehörden zu übersenden. Für

bilanzierende Unternehmen in Deutschland bedeutet diese Umstellung

aufwändige und weitreichende Vorbereitungen, sowohl im Rechnungswesen

als auch in der IT- Konfiguration.

Nach zahlreichen Verzögerungen bei der inhaltlichen Ausgestaltung

der E-Bilanz durch die Finanzverwaltung sowie massiven Einwänden von

Verbands- und Unternehmensseite wurde im November 2010 eine

Verschiebung der Einführung der E-Bilanz um ein Jahr bekannt gegeben.

Unternehmen sollten so die Möglichkeit zu einer Pilotphase im Jahr

2011 erhalten, um die neuen Anforderungen auf ihre Praxistauglichkeit

testen zu können.

(BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Redaktion)

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25.08.2026
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