Neuregelung der Kinderbetreuungskosten
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich vereinfacht. Die Kosten sind ab 2012 einheitlich nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig.
Eine Unterscheidung in erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kosten, wie Sie bis 2011 vorgenommen werden musste, entfällt. An der Höhe der abziehbaren Aufwendungen hat sich allerdings im Vergleich zu den Vorjahren nichts geändert. Wie bisher auch können Eltern 2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR pro Kind und Jahr steuerlich geltend machen. Dies gilt unterschiedslos für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für Kinder, die aufgrund einer vor dem 25. Lebensjahr eingetreten seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung außer Stande sind sich selbst zu unterhalten, gilt die oben genannte Altersgrenze von 14 Jahren allerdings nicht.
(VLH / Readktion)
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