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Steuertipp Einkommensteuer

Neuregelungen bei doppelter Haushaltsführung beinhalten Steuer-Sparpotenzial
Flexibilität in der Arbeitswelt wird immer stärker vom Arbeitnehmer erwartet. Nicht in jedem Fall jedoch kann die Familie mit umziehen, wenn Arbeitgeber- oder Jobwechsel eine Ortsänderung erfordern.
Daher kommt es oft vor, dass Arbeitnehmer ihre erste Tätigkeitsstätte weiter weg von ihrem Lebensmittelpunkt haben und in der Woche außerhalb übernachten. Sie begründen dann in aller Regel einen doppelten Haushalt. Dass ein solcher zweiter Haushalt mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, bezweifelt sicher niemand. Und auch der Fiskus sieht das so. Er hat deshalb per 1. Januar 2014 zusammen mit der Reisekostenreform steuerliche Regelungen, die die Aufwendungen für einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt betreffen, neu gefasst.
Anerkennung der doppelten Haushaltsführung setzt finanzielle Beteiligung voraus
Grundsätzlich liegt eine doppelte Haushaltsführung dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er seinen eigenen Hausstand unterhält und seinen Lebensmittelpunkt hat, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Für die steuerliche Anerkennung der damit verbundenen Kosten wurde inhaltlich der Begriff des “eigenen Hausstandes“ erweitert. Hier wird nun neben einer Wohnung (aus eigenem Recht oder als Mieter) auch eine finanzielle Beteiligung an deren Unterhalt verlangt. Das heißt, es genügt nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haus seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer oder auch eine Wohnung unentgeltlich nutzt, er muss sich nachweislich auch an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Dazu gehören etwa regelmäßig anfallende Kosten wie Miete, Mietnebenkosten, Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs. Außerdem muss der Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunktes real einen Haushalt unterhalten. Das Bewohnen einiger Zimmer reicht dafür nicht aus, er muss vielmehr die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen, wobei beispielsweise das Erledigen von Reparaturen im und am Haus anerkennungsfähig sein kann. Prinzipiell ist eine doppelte Haushaltsführung sowohl bei Verheirateten als auch bei Ledigen möglich, auch kann sie im Inland oder im Ausland vorliegen. Sie muss aber stets beruflich veranlasst sein. Daraus ergeben sich - vereinfacht dargestellt - folgende Kriterien für die steuerliche Anerkennung der einschlägigen Aufwendungen: Ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt mit finanzieller Beteiligung, Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte außerhalb des Lebensmittelpunktes und die berufliche Veranlassung für die auswärtige Übernachtung.
Fahrt- und Verpflegungskosten
Ist ein beruflich veranlasster doppelter Haushalt grundsätzlich anerkannt, können seit 2014 die Fahrt- und Unterkunftskosten sowie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt oder als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt für die erste und letzte Fahrt zum oder vom Ort des doppelten Haushalts und für jeweils eine wöchentliche Familienheimfahrt, für die 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden können. Für die eventuelle Nutzung eines Firmenwagens gelten andere Regeln. Aber steuerlich anerkennungsfähig ist auch der Verpflegungsmehraufwand, der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entsteht. Hier gelten für die ersten 3 Abwesenheitsmonate bestimmte Pauschalen. Diese betragen 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden von der Wohnung am Lebensmittelpunkt und jeweils 12 Euro für den An- oder Abreisetag von bzw. zur Unterkunft des doppelten Haushaltes. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist grundsätzlich keine steuerliche Anerkennung mehr möglich. Jedoch kann eine Unterbrechung der Beschäftigung an der ersten Tätigkeitsstätte und ein neuer Einsatz nach Ablauf von 4 Wochen dazu führen, dass erneut steuerfreie Arbeitgeber-Erstattungen bzw. ein Werbungskostenabzug für 3 Monate möglich sind.
Unterkunftskosten
Als Zweitwohnung am Arbeitsort gilt z.B. eine gemietete Wohnung oder ein möbliertes Zimmer. Dafür akzeptiert das Finanzamt prinzipiell Wohnungskosten, die notwendig und angemessen sind. Jedoch orientierte es sich bisher dabei an den Kosten für eine 60 m² große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete. Den Nachweis dafür zu erbringen, konnte mit hohem Rechercheaufwand und bürokratischen Hürden verbunden sein. Das bleibt den Betroffenen seit Januar 2014 erspart, denn die aufwendige Ermittlung ortsüblicher Vergleichskosten entfällt. So wurde festgelegt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer steuermindernd angesetzt oder vom Arbeitgeber erstattet werden können. Dieser Betrag umfasst dann allerdings alle Kosten, die mit der Wohnung bzw. der Unterkunft zusammenhängen, wie Miete inklusive Betriebskosten, Abschreibungen auf notwendige Einrichtungsgegenstände (nicht mehr wie bisher die vollständigen Anschaffungskosten im Kalenderjahr der Anschaffung), auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und evtl. Aufwendungen für Sondernutzungen (z.B. Garten), die vom Mieter nachweislich bezahlt wurden. Unterkünfte im Ausland unterliegen gesonderten Regeln.
Professioneller Rat ist bares Geld wert
Die steuerlich relevanten Kosten rund um die doppelte Haushaltsführung sind hier nur grob skizziert. Im Detail sind sie sehr viel differenzierter und beinhalten darüber hinaus noch beachtliches Einsparpotenzial, wie z.B. bei den Umzugskosten. Folglich kann es sich für den Arbeitnehmer lohnen, professionellen steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
(Steuerberaterkammer Stuttgart / Redaktion)

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