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Allgemeines

Bei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind versäumte die Klägerin die einmonatige Klagefrist, die mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.

In seinem Urteil vom 17.03.2010 2 K 3539/09 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes – fünf Tage vor Ablauf der Klagefrist – nicht gehindert, rechtzeitig Klage zu erheben. Bei normalem Verlauf ist die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz kann die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich, Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen. Hieran ändert auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.

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