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Aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 (EEG) dürfen Betreiber von neu installierten Fotovoltaikanlagen seit 2009 ihren selbst erzeugten Strom auch selbst verbrauchen und erhalten dafür sogar noch eine - wenngleich auch verringerte - Vergütung vom Netzbetreiber. Mit der Vergütung soll der Direktverbrauch gezielt angereizt werden.

Die Intention des Gesetzgebers war es, dass die Anlagenbetreiber zu einer stärkeren lokalen Nutzung des Stroms motiviert und damit die Stromnetze entlastet werden (BT-Drucksache 16/8148 vom 18.2.2008). Mit der Novelle des EEG zum 1.7.2010 wurde der Anreiz zum Selbstverbrauch noch weiter verstärkt, indem der verbrauchte Anteil über 30% der Stromerzeugung höher vergütet wird. Das gut gemeinte Ziel des Gesetzgebers war es, einen zusätzlichen Anreiz für Verhaltensänderungen und technische Maßnahmen zu bieten. Man versprach sich hiervon eine Netzentlastung und einen Innovationsschub im Sinne von intelligenten Wasch- und Spülmaschinen und Netzen innerhalb der Häuser. Dadurch erhoffte man sich die Entwicklung neuer Technologien (BT-Drucksache 17/1604 vom 5.5.2010).

Da Betreiber einer Fotovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte erzielen, können sie neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von 20% der Anschaffungskosten im Erstjahr oder nach Belieben in den ersten fünf Jahren in Anspruch nehmen (§ 7g Abs. 5 EStG). Außerdem können sie bereits im Jahr vor der Inbetriebnahme der Anlage einen Investitionsabzugsbetrag von 40% der Anschaffungskosten steuermindernd abziehen, sofern die Anlage bis zum Jahresende verbindlich bestellt wurde (§ 7g Abs. 1 EStG). Für beide Vergünstigungen ist jedoch Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. An diese Bedingung denkt man bei der Installation meist nicht.

Die OFD Niedersachsen dreht daraus einen Strick: "Falls der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, sind Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren, weil eine private Nutzung von mehr als 10% vorliegt" (OFD Niedersachsen vom 17.9.2010, DStR 2010 S. 2305).

Daraus folgt: Zunächst kein Direktverbrauch, sondern volle Einspeisung - zumindest bis zum Ende 2011.

Quelle: Steuerrat24

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24.04.2026
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