Prämien für Arbeitsrechtsschutzversicherung sind Werbungskosten
Kosten für Arbeitsrechtsschutzversicherung können als Werbungskosten bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Als Werbungskosten absetzbar ist der Anteil der Prämie, der im Rahmen einer kombinierten Familien-Rechtsschutzversicherung oder einer Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt. Dieser richtet sich nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft.
Wichtig ist dabei, dass der Prämienanteil durch eine gesonderte Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen wird. Wenn also auf der Beitragsrechnung der Anteil für den Arbeitsrechtsschutz nicht gesondert ausgewiesen ist, sollte unbedingt bei der Versicherungsgesellschaft eine Bescheinigung über die Kosten für den Arbeitsrechtsschutz angefordert werden. Nur dann ist das Finanzamt verpflichtet, die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.
(Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. / Redaktion)
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