Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs und vGA
Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs und vGA
In den Fällen, in denen der Gesellschaftergeschäftsführer einen Firmenwagen ohne entsprechende ausdrückliche Gestattung für private Zwecke nutzt, ist eine vGA anzusetzen. Ist eine private Nutzung aber erlaubt, beispielsweise durch Geschäftsführervertrag, ist insoweit Arbeitslohn anzusetzen und dieser für die privaten Fahrten mit 1 % des Bruttolistenpreises des Wagens zu berechnen, so das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 12.02.2009 AZ. III 230/2006. Behauptet der Gesellschaftergeschäftsführer wie im entschiedenen Fall, es hätten ihm auch private Pkw zur Verfügung gestanden, reicht dies nicht aus, um eine rein betriebliche Nutzung und damit eine vGA anzunehmen.
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