Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Allgemeines Immobilien & Vermietung

Private Vermieter müssen beim Erwerb renovierungsbedürftiger Immobilien auf steuerliche Fallen achten!
Erwirbt jemand eine ältere Immobile, um sie privat zu vermieten und renoviert das Objekt umfassend, kann er die Erhaltungsaufwendungen regelmäßig als Werbungskosten entweder im Jahr der Verausgabung oder gleichmäßig verteilt auf die nächsten zwei bis fünf Jahre von der Steuer absetzen. Unter Erhaltungsaufwendungen versteht man Ausgaben, die notwendig sind, um vorhandene Teile, Einrichtungen und Anlagen zu erneuern.
Steuerfallen erkennen
„Unter dem Stichwort ‚anschaffungsnaher Aufwand‘ verbergen sich allerdings zwei einkommensteuerliche Probleme, mit denen sich der Erwerber auseinandersetzen muss“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. „Überschreiten die Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung des Objektes ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie als anschaffungsnahe Herstellkosten des Gebäudes behandelt mit der Folge, dass nur 2% als AfA pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden.
Versteckte Probleme
Die Drei-Jahresfrist beginnt mit Datum des Eigentumsüberganges, also mit dem Datum, das im Kaufvertrag als „Übergang von Nutzen und Lasten“ bezeichnet wird. Umfasst sind alle innerhalb der Frist erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob sie sich schon bezahlt wurden.“
1. Problem (Anschaffungspreis des Gebäudes)
Als Basis gilt der Anschaffungspreis des Gebäudes. Der für das Objekt einheitliche Kaufpreis ist in Anschaffungskosten des Grundstücks und des Gebäudes nach den Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude aufzuteilen. Ermittelt das Finanzamt einen niedrigeren Wert für das Gebäude als der Steuerpflichtige, kann das Ziel, sofort abzugsfähige Werbungskosten zu erreichen, verfehlt werden.
Beispiel: Der Erwerber einer Immobilie tätigt Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 24.990 EUR (21.000 EUR plus USt). Er hat die Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Nebenkosten des Erwerbs auf 150.000 EUR beziffert. Das Finanzamt erhöht den Anteil für das Grundstück und kommt bei den Anschaffungskosten des Gebäudes nur auf einen Betrag von 130.000 EUR. Während nach Auffassung des Steuerpflichtigen 21.000 EUR (14% der Anschaffungskosten) Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, die sofort oder verteilt auf fünf Jahre steuerlich geltend gemacht werden können, kommt das Finanzamt (16% der Anschaffungskosten)zu ‚anschaffungsnahem Aufwand“, mit der Folge, dass lediglich 3.100 EUR (2% von 130.000 EUR plus 2% aus 24.990 EUR) geltend gemacht werden können. Erich Nöll: „Ein Streit lässt sich vermeiden, wenn im notariellen Kaufvertrag der Gesamtpreis eindeutig in Anschaffungswert des Grundstücks und Anschaffungswert des Gebäudes aufgeteilt wird, wobei aber das Finanzamt eine missbräuchliche, weil lebensfremde Aufteilung nicht akzeptieren wird.“
2. Problem (Herstellungskosten, die den Gebrauchswert erhöhen)
Unstreitig sind Aufwendungen für die Erweiterung der nutzbaren Fläche (Anbau, Aufstockung) einschließlich der Substanzvermehrung (was bislang nicht vorhanden war wie zum Beispiel Einbau eines Kachelofens, einer Treppe, einer Alarmanlage, Anbau eines Balkons) originäre Herstellkosten. Sie werden nicht in die Berechnung des anschaffungsnahen Aufwandes einbezogen. Anders verhält es sich bei Aufwendungen, die den Standard des Gebäudes (den Gebrauchswert) in den Bereichen Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster deutlich verbessern. Der Gebrauchswert einer Immobilie wird gesteigert, wenn innerhalb von fünf Jahren in drei dieser Bereiche, bei Erweiterungen in zwei Bereichen die Funktionen deutlich erweitert werden.
Beispiele:
1. Einbau einer witterungsgeführten mit Thermostaten ausgestatteten Zentralheizung, die erstmals das ganze Gebäude mit Warmwasser versorgt,
2. Einbau eines neuen Bades mit vermehrten Funktionen wie barrierefreie Dusche, Eckwanne mit Whirlpool, Bidet und Pissoir,
3. Einbau einer Elektroanlage, deren Kapazität durch einen stärkeren Sicherungskasten und durch dreiphasige anstelle zweiphasiger Leitungen maßgeblich gesteigert wird,
4. Ersatz der einfach verglasten Fenster durch wärmegedämmte Fenster.
Obwohl diese Aufwendungen als Herstellkosten gelten, werden sie in die Berechnung der 15%-Grenze einbezogen. Erhaltungsaufwendungen, die für sich allein die 15%-Grenze nicht übersteigen, sondern erst zusammen mit Ausgaben, die den Standard verbessern, werden dadurch zu Herstellkosten unqualifiziert. Zu Erhaltungsaufwendungen, die also den Standard nicht steigern, rechnen z. B. die Erneuerung von Dach und Fußböden, Dämm-Maßnahmen, Austausch von Türen, Einbau einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung, der Austausch alter Heizkörper, des alten Brenners, der alten Einrichtungen und Fliesen im Bad, von alten Steckdosen, Elektroleitungen, Steckdosen und Lichtschaltern, des alten Sicherungskasten.
Erich Nöll: „Der BFH muss im Revisionsverfahren IX R 25/14 entscheiden, ob solche Ausgaben, die den Standard des Gebäudes anheben und daher von vornherein als Herstellkosten zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze einbezogen werden dürfen oder nicht. Wenn reine Erhaltungsaufwendungen erst zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung des Standards die 15%-Grenze übersteigen, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die obige Revision die Zwangsruhe des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).“
(BDL / Redaktion)

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Sehr umfassende und fundierte Analyse mit konkreten Empfehlungen und Berücksichtigung des individuellen Sachverhalts."

11.07.2026
"Auf meine komplexeren Fragen rund um Immobilien, Erbschaft und 15% Grenze hat Herr Wegener sehr gute strategische Lösungen gezeigt. Im Dialog hat er sehr responsive und mit viel Tiefgang beraten. Vielen Dank und eine klare Weiterempfehlung."

10.07.2026
"Sehr kompetente Beratung und sehr gut verständliche Aufbereitung."

09.07.2026
"Herr Wegner hat meine Frage zur steuerrechtlichen Bewertung von Kapitalvermögen im Ausland außergewöhnlich gründlich und kompetent bearbeitet. Das Gutachten war sehr ausführlich, klar strukturiert und auch für einen Laien gut verständlich formuliert. Besonders positiv fand ich, dass er nicht nur meine konkrete Frage beantwortet, sondern den Sachverhalt umfassend eingeordnet und mir konkrete, praxisnahe Handlungsempfehlungen gegeben hat. Dazu kam eine durchweg serviceorientierte und zuverlässige Zusammenarbeit mit schnellen Reaktionszeiten. Ich kann Herrn Wegner uneingeschränkt weiterempfehlen Vielen Dank!"

09.07.2026
"Vom Augenblick der Angebotsanfrage bis zur erbrachten Leistung eine herausragende Zusammenarbeit in allen Gesichtspunkten. Hr. Wegner hat uns sehr eng begleitet, das Leistungsspektrum klar abgesteckt, die fachlichen Zusammenhänge profund erklärt, stets zeitnah und zuverlässig auf Anfragen und Abstimmungsbedarf reagiert und in einem engen zeitlichen Rahmen eine ausgezeichnete Beratung und Bewertung abgegeben. Wir waren sehr zufrieden und empfehlen Hrn. Wegner außerordentlich. Bei erneutem Bedarf kommen wir gern auf Sie zurück. Vielen Dank. "

09.07.2026
"Immer wieder kann ich nur bestätigen: es macht einfach Spaß, ihm Fragen zu stellen. Jede Frage wird sehr ausführlich und sehr fachlich beantwortet. Vielen Dank"

09.07.2026
"Mr Wegner was very professional, very detailled in his answer, very helpful. Also timewise, the service was really provided quickly. I can only recommend Mr Wegner. "

08.07.2026
"Ich bin sehr zufrieden mit dem Feedback das mir zu meinem Anliegen/ Frage gegeben wurde! Sehr präzise and detailliert, umfassend und einfach zu verstehen (kein Paragrafen Deutsch)"

08.07.2026
"Sehr hilfreiche und kompetente Bearbeitung in beeindruckender Geschwindigkeit! Werde gerne wieder mit Herrn Wegner arbeiten."

07.07.2026
"Ich bin sehr begeistert von der Beratung durch Herrn Wegner. Durch die sehr ausführliche Antwort, die auch über den geschilderten Sachverhalte hinaus weitere Hinweise beinhaltete, wurde mir klar, dass ich weitere Überlegungen mit einbeziehen muss, an die ich nie gedacht hätte. Herr Wegner hat immer sehr schnell und ausführlich geantwortet. Auch die sich ergebenen Anschlussfragen wurden sehr schnell und professionell beantwortet. Ich kann die Beratung durch Herrn Wegner uneingeschränkt weiterempfehlen."

07.07.2026
"Super schnelle Bearbeitung. Die Problematik wurde anschaulich und verständlich erläutert. Zudem wurden gute Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Insgesamt sehr empfehlenswert. Jederzeit gerne wieder. D. H."

07.07.2026
"verständliche Erläuterung des gestellten Themas. Sehr zu empfehlen, da neben der Verständlichkeit für den steuerlichen Laien der Vorgang auch blitzschnell und sehr detailliert abgearbeitet wurde. Meine uneingeschränkte Empfehlung!"

06.07.2026
"Außergewöhnlich gründliche, verständliche und sehr schnelle Beratung. Auch meine Rückfragen wurden sorgfältig und nachvollziehbar beantwortet. Gerade bei meinem eher ungewöhnlichen Sachverhalt habe ich mich individuell beraten und ernst genommen gefühlt. Herzlichen Dank!"

05.07.2026
"Ich bin mit der Beratung mehr als sehr zufrieden. Herr Wegner hat meine Frage nicht nur direkt, professionell und umfassend beantwortet, sondern den Sachverhalt auch sehr klar strukturiert und verständlich eingeordnet. Besonders hilfreich war, dass er nicht nur die unmittelbare Frage zum Umsatzsteuerbescheid geprüft hat, sondern auch die ertragsteuerliche und verfahrensrechtliche Ebene mitgedacht und mir konkrete Handlungsschritte inklusive Formulierungsvorschlag an die Hand gegeben hat. Die Antwort war sorgfältig, nachvollziehbar und für meine Entscheidung sehr wertvoll. Vielen Dank für die schnelle und fundierte Unterstützung."

05.07.2026
"Die Beratung war sehr ausführlich und auch nach zwei Rückfragen klar verständlich. Dir Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Es wurden uns Formulierungsvorlagen für die Kommunikation mit den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt, die wir sehr gut nutzen konnten. Wir können yourXpert nur empfehlen."

04.07.2026
"Das Honorar ist sehr gut investiert. Herr Wegner ist äußerst kompetent, antwortet detailliert sowie verständlich und agiert zudem sehr schnell."

03.07.2026
"Herrvorragende, ausführliche Beratung. Bei weiteren Anliegen sicher wieder ! Vielen dank"

03.07.2026
"Sehr kompetente, ausführliche und verständliche Ausführungen durch den Experten."

02.07.2026
"Sehr geehrter Herr Wegner, herzlichen vielen Dank! Die Bescheinigen ist sehr korrekt und aussagekräftig. Danke für sehr hilfreiche Beratung und schnelle Bearbeitung! Ich werde Sie unbedingt weiterempfehlen! LG, E.B."

02.07.2026
"Ich hatte eine Frage zur steuerlichen Behandlung eines Silber-ETC. Herr Wegner hat den Wertpapierprospekt des Emittenten im Detail ausgewertet und seine Einschätzung anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung nachvollziehbar begründet, inklusive aller Fundstellen. Alle Fragen wurden vollständig geklärt, der Preis war fair. Klare Weiterempfehlung!"

02.07.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6511 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77