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Aktuelle Urteile Unternehmer

Die Arbeitnehmer einer Versicherung hatten Produkte zweier anderer Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Versicherung und den anderen Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen.

Erfolg vor dem BFH

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Versicherung in Haftung. Der BFH hat entschieden (VI R 62/11), dass die den Arbeitnehmern der Versicherung von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Mit der Entscheidung knüpft der BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH müsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe.

(BFH / Redaktion)

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Fabian Klement
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Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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