Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

0900/1000 2770 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Aktuelle Urteile

Insolvenzverwalter werden nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Zwei zu einer Gesellschaft zusammengeschlossene Rechtsanwälte waren als Insolvenzverwalter tätig. Sie hatten dafür verschiedene qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt. Sie rechneten ihre Tätigkeit zur Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts und damit zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Finanzamt ordnete die Einkünfte hingegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest: Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter führe grundsätzlich zu Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Würden dabei aber qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt, handele es sich um gewerbliche Einkünfte, die die Gewerbesteuerpflicht auslösten.

Der BFH gab der klagenden Gesellschaft im Ergebnis Recht. Allerdings hielt er an seiner bisherigen Beurteilung dahingehend fest, dass die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters eine vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist.

Der BFH gab jedoch die vom Reichsfinanzhof entwickelte so genannte Vervielfältigungstheorie auf, nach der der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem "Wesen des freien Berufs" widersprach und deshalb zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit und zur Gewerbesteuerpflicht führte. Der Gesetzgeber hatte sich davon bereits 1960 gelöst und in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG geregelt, dass eine freiberufliche Tätigkeit auch dann gegeben ist, wenn ein Freiberufler fachlich vorgebildete Arbeitskräfte einsetzt, sofern er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Für Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG hatte die bisherige Rechtsprechung hingegen an der Vervielfältigungstheorie festgehalten, so dass derartige Tätigkeiten - wie die Insolvenzverwaltung - grundsätzlich ohne die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte ausgeübt werden mussten, um die Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden. In diesem Punkt hat der BFH nunmehr seine Rechtsprechung geändert: Die Regelung für freie Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, nach der der Einsatz qualifizierten Personals grundsätzlich zulässig sei, gelte für die sonstige selbständige Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG entsprechend. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für die verschiedenen Arten von selbständiger Arbeit habe unterschiedlich beurteilt sehen wollen. Für eine solche Ungleichbehandlung sei auch kein nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal ersichtlich.

Danach erzielt ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter, der qualifiziertes Personal einsetzt, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (und ist folglich nicht gewerbesteuerpflichtig), wenn er über das "Ob" der im Insolvenzverfahren erforderlichen Einzelakte (z. B. Entlassung von Arbeitnehmern, Verwertung der Masse) persönlich entschieden hat. Auch zentrale Aufgaben des Insolvenzverfahrens hat er im Wesentlichen selbst wahrzunehmen, wie z.B. die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte, des Insolvenzplans und der Schlussrechnung. Die kaufmännisch-technische Umsetzung seiner Entscheidungen kann er indes auf Dritte übertragen.

(Bundesfinanzhof / Redaktion)

(NVL / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Bernd Thomas
Bernd Thomas
Steuerberater

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Vielen Dank!"

11.12.2023
"Perfekt, vielen Dank!!!"

10.12.2023
"TOP!"

07.12.2023
"Indeed friendly, fast and reliable. I received a consultation in English, everything went well and I am satisfied with the result."

07.12.2023
"Sehr gute Stellungnahme zu einem komplexen Thema. Schnelle Bearbeitung und sehr professionelle Aufbereitung! "

06.12.2023
"Super!"

06.12.2023
"Alle Fragen beantwortet, danke"

05.12.2023
"Sehr schnelle, umfangreiche und fachlich fundierte Bearbeitung meiner Fragestellung."

04.12.2023
"Super schnell und sehr kompetent, gerne wieder!!!"

04.12.2023
"Herr Thomas hat durch seine präzisen und eindeutigen Antworte unsere volle Zufriedenheit getroffen. Die Bewertung mit 5 Sternen ist berechtigt."

04.12.2023
"kompetente ausfuehrliche und trotzdem zeitlich schnelle Bearbeitung. Sogar am Wochenende"

04.12.2023
"Sehr kompetente, zielorientierte und hilfreiche Beratung. Ich werde gerne bei anderer Gelegenheit wieder auf Sie zurückkommen. Vielen Dank M. S."

04.12.2023
"Mein Anliegen wurde schnell und kompetent von Herrn Thomas beantwortet. Wenn ich mich im Detail mit der Antwort auseinandersetze werde ich mich eventuell mit Rückfragen an Herrn Thomas wenden."

04.12.2023
"Vielen Dank."

03.12.2023
"Sehr kompetent!!!Vielen Dank!!! Gerne wieder!!!"

02.12.2023
"Sehr freundlich, hilfsbereit und kompetent! Besten Dank! "

30.11.2023
"Herr Thomas ist extrem schnell, sehr kompetent und erklärt alles sehr verständlich! Bester Steuerberater den es gibt! Vielen Dank!"

30.11.2023
"Gute und schnelle Beratung "

29.11.2023
"Schnell, die konkrete Frage wurde gut verständlich und vollständig beantwortet. Gefühlt etwas teuer für die Frage."

29.11.2023
"Herr Pressler hat mich sehr umfassend und genau beraten. Herzlichen Dank für die freundliche Interaktion."

28.11.2023
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5292 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 0900/1000 2770