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Allgemeines

Die Finanzämter in Rheinland-Pfalz überprüfen derzeit die Einkünfte von Rentnern, die bislang keine Steuererklärungen abgegeben haben und somit steuerlich noch nicht geführt wurden.

Die große Mehrheit der Rentner wird allerdings keine Steuern zahlen müssen, da in vielen Fällen das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro für Ledige und 16.008 Euro für Ehepaare liegt. Wer beispielsweise nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Witwen- oder Witwerrente) bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen. Kommen jedoch zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte, wie Betriebsrenten, Renten aus privaten Versicherungsverträgen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. hinzu, ist es sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben.

Mit der Neuregelung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neuen Rentenjahrgang derzeit jährlich um 2 Prozent. Im Jahr 2005 waren für einen Neurentner nur 50 Prozent der Rente steuerpflichtig, im Jahr 2012 sind es schon 64 Prozent.

Beispiel

Ein Alleinstehender, der seit dem Jahr 2005 (Einführung des Alterseinkünftegesetzes) nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 Euro pro Monat (ca. 18.600 Euro jährlich) nicht übersteigt, zahlt auch künftig keine Steuern, da seine Rente nur mit einem Anteil von 50 Prozent der Besteuerung unterliegt und noch Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Für einen Neu-Rentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 62 Prozent. Damit sind für Rentner, die erstmals im Jahr 2011 Rente bezogen haben und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, ca.1.300 monatlich (ca. 15.600 jährlich) der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.

Notwendig wurde die bundesweit stattfindende steuerliche Überprüfung der Rentner durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes. In diesem Zusammenhang teilen die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern seit 2009 die Höhe der Renten in Form von sogenannten Rentenbezugsmitteilungen (RBM) mit.

Sollte die Auswertung ergeben, dass Steuern zu zahlen sind, werden die betroffenen Rentner von ihrem zuständigen Finanzamt per Post angeschrieben und aufgefordert, eine Steuererklärung für die vergangenen Jahre abzugeben. Das Finanzamt wird diesen Rentnern Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist (voraussichtlich ein Monat) Stellung zu nehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die Steuer festgesetzt und ein Steuerbescheid verschickt.

Ausführlichere Informationen zum Thema:

• Broschüre: „Besteuerung von Alterseinkünften“, kostenlos erhältlich über die Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter der Rubrik „Service“ – „Publikationen“ - „Broschüren/ Bestellservice“ oder direkt über folgenden Link: http://bit.ly/Rsu6rN

(OFD Koblenz / Redaktion)

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30.06.2025
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