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Allgemeines

Ende Juli 2011 hat der Bundesfinanzhof eine Reihe von Urteilen veröffentlicht, die negative steuerliche Folgen für Rentner haben. Denn sie müssen auch auf Rentennachzahlungen für die Vergangenheit und Erwerbsminderungsrenten die für sie eher ungünstigen Regeln durch das 2005 eingeführte Alterseinkünftegesetz anwenden und dürfen nicht den Ertragsanteil ansetzen, der nach dem Lebensalter beim Renteneintritt berechnet wird.

Die durch die Neuregelung eingetretene Steuermehrbelastung sahen die Richter als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung gerechtfertigt an, welcher durch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war.

Rentennachzahlungen

Wird der Nachschlag noch für Jahre vor 2005 geleistet, aber erst nach 2004 ausbezahlt, muss die Rente mit dem durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerungsanteil erfasst werden. Allein Ausschlag gebend ist, ob eine Rentenzahlungen erst nach dem 01.01.2005 zugeflossen ist. Das war der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes (BFH Az. X R 1/10, X R 19/09 und X R 17/10).

Erwerbsminderungsrenten

Auch wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht mit dem in der Regel deutlich niedrigeren Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte zu erfassen. Dies beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz (BFH Az. X R 54/09 und X R 33/09).

(Montag Steuerberatungsgesellschaft mbH / Redaktion)

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